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Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)

 

Inhaltsverzeichnis

gesamter Inhalt der Baustellenverordnung siehe Verlinkung

 

§ 1   Ziele; Begriffe

§ 2   Planung der Ausführung des Bauvorhabens

§ 3   Koordinierung

§ 4   Beauftragung

§ 5   Pflichten der Arbeitgeber

§ 6   Pflichten sonstiger Personen

§ 7   Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften

§ 8   Inkrafttreten

 

§ 2  Planung der Ausführung des Bauvorhabens (Auszug)

 

(1)  bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungsarbeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4  des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

 

(2)  Für jede Baustelle, bei der

1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder 

2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, ist der zuständigen Behörde spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang 1 enthält.

 

(3)  Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Bau-

stelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird.

Der Plan muß die für die betreffende Baustelle anzuwendenden

Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.

 

§ 3  Koordinierung

 

(1)  Für Baustellen auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.

 

(1a) Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden.

 

(2)  Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator

  1. die in § 2 Abs.1 vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren
  2. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen 
  3. eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenstellen.     

(3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator

  1. die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzes zu koordinieren,
  2. darauf zu achten, dass die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen,
  3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen,
  4. die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und
  5. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.

§ 4 Beauftragung

 

Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs.1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.

 

Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) zur BaustellenV

 

RAB 01   Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der RAB 

RAB 10   Begriffsbestimmungen

RAB 30   Geeigneter Koordinator

RAB 31   Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan)

RAB 32   Unterlage für spätere Arbeiten

RAB 33   Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetztes bei der

Anwendung der BaustellenV    

                      

RAB 30 Geeignete/r Koordinator/in (Auszug)

 

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom 10. Juni 1998 verpflichtet den Bauherrn, für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, je nach Art und Umfang des Bauvorhabens einen oder gegebenenfalls auch mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. 

 

Der Koordinator hat im Rahmen seiner in §3 BaustellV genannten Aufgaben den Bauherrn und die sonstigen am Bau Beteiligten bei ihrer Zusammenarbeit hinsichtlich der Einbindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz sowohl während der Planung der Ausführung als auch während der Ausführung des Bauvorhabens zu unterstützen.

Er hat mit seiner Tätigkeit dazu beizutragen, das Bauvorhaben, den Bauablauf und die späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu jeder Zeit sicher zu gestalten.

 

Darüber hinaus dient seine Tätigkeit auch einem ungestörten Bauablauf und soll effektive spätere Arbeiten an der baulichen Anlage ermöglichen.

 

Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben müssen Koordinatoren über über Kenntnisse und Erfahrungen im Baufach und zum Arbeitsschutz verfügen. Sie müssen außerdem Kenntnisse über spezielle, einem Koordinator obliegende Tätigkeiten, Aufgaben und Verpflichtungen haben.

 

Diese Regel bietet dem Bauherrn mögliche Qualifikationskriterien für die Auswahl eines geeigneten Koordinators.

Damit verfügt er über eine Grundlage, das Anforderungsprofil des Koordinators praxisbezogen und flexibel je nach Art, Umfang und Gefährdungspotenzial der Baustelle festzulegen. Ein Akkreditierungs- und Zertifizierungsverfahren sieht die BaustellV nicht vor.